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BSG, 14.09.1976 - 11 RA 124/75 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Rückforderung - Überzahlung - Verschulden des Versicherungsträgers - Herbeiführung der Überzahlung durch Empfänger - Fahrlässigkeit auf beiden Seiten
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52
Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)
Auszug aus BSG, 14.09.1976 - 11 RA 124/75
Damit fehlt es an jedem Anhalt dafür, daß das SG den Be- griff der groben Fahrlässigkeit (vgl. BGHZ 10, 14, 16; LM Nr. 9 zu 5 952 BGB; Urteil des 7. Senats des BSG vom 1976 -) verkannt. - BSG, 31.08.1976 - 7 RAr 112/74
Berufsausbildungsbeihilfe - Grobe Fahrlässigkeit
Auszug aus BSG, 14.09.1976 - 11 RA 124/75
' 31. August - 7 RAr 112/74 haben könnte.
- LSG Hessen, 08.02.1979 - L 6 An 590/78
Rückforderung; Verschulden
Hierbei steht ein Verschulden der Beklagten an der Überzahlung der Rückforderung dann nicht entgegen, wenn die Überzahlung von der Klägerin als Leistungsempfängerin vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist (vgl. BSG, SozR RVO 1301 Nr. 16 und SozR 2200 § 1301 Nr. 3 und BSG Urteil vom 31. Oktober 1978 - 4 RJ 115/77).Das Bundessozialgericht (…a.a.O.) setzt sich auch mit dem Urteil des 11. Senates des BSG (SozR 2200 § 1301 Nr. 3) überzeugend auseinander.
- BSG, 14.12.1976 - 3 RK 96/75 Das gilt im Falle grob fahrlässiger Verursachung durch den Empfänger immer, und zwar auch dann, wenn der ursächliche Beitrag des Leistungsträgérs den des Leistungsempfängers übersteigen sollte (für den Fall beiderseitiger einfacher Fahrlässigkeit vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des 11. Senats vom 14. September 1976 - 11 RA 124/75 -).
- BSG, 24.05.1978 - 4 RJ 125/77
Rückforderung ausgezahlter Rentenbezüge - Vorliegen einer zu Unrecht gezahlten …
Sie bejaht die im Urteil des 11. Senats vom 15. September 1976 (SozR 2200 § 1301 Nr. 3) offengebliebene Frage, ob gleichrangiges leichtes Verschulden an der Überzahlung seitens des Versicherungsträgers und Leistungsempfängers den Rückforderungsanspruch zulasse.